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Sozialgericht München

Kündigung des AOK-Hausarztvertrags wirksam

23. Januar 2011 | Gesetzliche Krankenversicherung, Top Artikel Drucken | Weiterempfehlen |

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In Sachen AOK-Hausarztvertrag hat das Sozialgericht München den Antrag des Bayerischen Hausärzteverbandes (BHÄV) auf einstweiligen Rechtsschutz zurückgewiesen. Dies bedeutet, dass die fristlose Kündigung des Vertrags durch die AOK Bayern im Dezember wirksam ist.

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Anlass für die Kündigung des Vertrags war der rechtswidrige Aufruf des BHÄV zum ebenfalls rechtswidrigen gemeinsamen Systemausstieg der Hausärzte. Die meisten Krankenkassen in Bayern haben aus diesem Grund ihre Hausarztverträge gekündigt.

Die AOK Bayern ist nach wie vor zu Verhandlungen über neue Hausarztverträge bereit. „Im Interesse unserer Versi-cherten sind wir fest davon überzeugt, dass die hausarztzentrierte Versorgung weiter gestärkt werden muss”, so Dr. Helmut Platzer, Vorsitzender des Vorstands der AOK Bayern. Deshalb strebe er den zügigen Abschluss entsprechender Verträge an. Die hausarztzentrierte Versor-gung bezeichnete der AOK-Chef als einen Grundpfeiler der ärztlichen Versorgung in Bayern. Patienten sollen dadurch eine qualitativ bessere und durch die Lotsenfunktion des Hausarztes wirksamere Behandlung erhalten.

Nicht betroffen von der Kündigung sind die Hausarztverträge der AOK Bayern mit regionalen Ärztenetzen. Es handelt sich dabei um integrierte Versorgungsverträge, die unverändert weiter laufen. Regionale Hausarztverträge sind für die AOK Bayern wichtiger Bestandteil der hausarztzentrierten Versorgung, die zukünftig noch mehr Bedeutung erlangen. Denn sie ermöglichen es, in vielfältiger Weise auf regionale Versorgungserfordernisse einzugehen.


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