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Urteil des Bundessozialgerichts

Neue Rechtsprechung zur Zusatzrente für Ingenieure in der ehemaligen DDR

28. Juni 2010 | Rentenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Das Bundessozialgericht in Kassel hat in mehreren Urteilen daran festgehalten, dass Versicherte einen Anspruch nach dem Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetz (AAÜG) haben, die am 30. Juni 1990 in einem volkseigenen Produktionsbetrieb der ehemaligen DDR gearbeitet und eine ingenieurtechnische Tätigkeit ausgeübt haben.

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Das Bundessozialgericht folgt allerdings nicht der bisherigen, von den Landessozialgerichten in Sachsen, Thüringen und Brandenburg entwickelten Rechtsprechung zur „Leeren Hülle“. Gleichzeitig wurden sämtliche Fälle zur weiteren Sachverhaltsaufklärung an die Vorinstanzen zurückverwiesen.

Bisher wurde angenommen, dass schon mit der Einleitung der Umwandlung eines volkseigenen Betriebes in eine Kapitalgesellschaft auch die Betriebsmittel vor dem 30. Juni 1990 übernommen wurden und der volkseigene Produktionsbetrieb mangels Eigenkapital nicht mehr in der Lage war, eine Produktion zu betreiben und seine Mitarbeiter zu entlohnen („Leere Hülle“). Folge war der Wegfall der Ansprüche nach dem AAÜG.

Das Bundessozialgericht vertritt dagegen die Auffassung, dass der volkseigene Betrieb bis zum 30. Juni 1990 existierte und produzierte, solange eine Nachfolgegesellschaft bis zu diesem Zeitpunkt nicht rechtsfähig war, so dass ein Anspruch nach dem AAÜG bestehen kann.

Die Deutsche Rentenversicherung Bund wird die neue Rechtsprechung des Bundessozialgerichts umsetzen. Betroffene können sich bei Rückfragen an den Versorgungsträger für die Zusatzversorgungssysteme bei der Deutschen Rentenversicherung Bund wenden (Hirschberger Str. 4, 10317 Berlin).


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