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Erziehungsrente: Unterhaltsersatz für Geschiedene | Erziehungsrente, Rentenversicherung, Kind, stirbt, Ehepartner, Jahre, gezahlt, Hinterbliebenenrente, Ex-Ehepartner, fünf, gesetzliche, einbezahlt, mindestens, Beiträge | Versicherung²
Erziehungsrente

Unterhaltsersatz für Geschiedene

4. Mai 2010 | Rentenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Wenn der Ehepartner stirbt, besteht in der Regel Anspruch auf Hinterbliebenenrente. Was aber ist, wenn der Ex-Ehepartner stirbt und man noch ein Kind erzieht? In diesem Fall gibt es die Erziehungsrente, teilt die Deutsche Rentenversicherung Baden-Württemberg mit.

Deutsche Rentenversicherung

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Mehr Informationen zur Erziehungsrente enthält die Broschüre der Deutschen Rentenversicherung „Hinterbliebenenrente: Hilfe in schweren Zeiten“. Diese kann telefonisch unter der Nummer 0721 825 23888 oder per E-Mail (presse@drv-bw.de) angefordert werden.

Die Erziehungsrente wird gezahlt, wenn eine Ehe nach dem 30. Juni 1977 geschieden wurde, der Ex-Ehepartner stirbt und man nicht wieder verheiratet ist. Wer Erziehungsrente beantragt, muss allerdings mindestens fünf Jahre Beiträge in die gesetzliche Rentenversicherung einbezahlt haben und ein eigenes Kind oder ein Kind des früheren Ehepartners erziehen, das noch keine 18 Jahre alt ist.

Berechnet wird die Erziehungsrente aus den eigenen Versicherungszeiten. Gezahlt wird sie maximal bis zur Regelaltersgrenze, also derzeit bis 65. Auch verwitwete Ehepartner, die ein Rentensplitting durchgeführt haben, können eine Erziehungsrente erhalten.


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