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Waisenrente bei Volljährigkeit? Anspruch nur unter bestimmten Voraussetzungen!

10. August 2010 | Rentenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Viele junge Menschen starten demnächst ins Berufsleben. Mit dem Ende der schulischen Ausbildung kann auch der Anspruch auf Waisenrente wegfallen. Darauf weisen die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern hin.

Deutsche Rentenversicherung

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Waisenrenten werden nach dem 18. bis zum 27. Lebensjahr nur gezahlt, wenn sich die Waise in einer schulischen oder beruflichen Ausbildung befindet oder an einem freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahr teilnimmt. Eine Verlängerung der Waisenrente über das 27. Lebensjahr hinaus ist während einer Ausbildung nur für Zeiten eines abgeleisteten Wehrdienstes oder Zivildienstes möglich.

Oftmals ist nicht bekannt, dass mit dem Abbruch oder dem vorzeitigen Ende einer Ausbildung der Anspruch auf Waisenrente bei volljährigen Waisen endet. Auch während des Grundwehrdienstes und Zivildienstes oder einer Arbeitslosigkeit besteht nach dem 18. Lebensjahr kein Anspruch auf Waisenrente.

Um Missverständnisse und Rückforderungen zu vermeiden, empfehlen die Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung in Bayern, sich rechtzeitig zu informieren und derartige Änderungen sofort mitzuteilen.

Kompetente Beratung zum Thema Waisenrente erhält man am kostenlosen Bürgertelefon unter 0800 1000 48088 und in allen Auskunftsstellen und Beratungsstellen. Auf unserer Startseite finden Sie über die Beratungsstellensuche schnell und unkompliziert die Adressen in Ihrer Nähe.

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