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1. Juli 2010 | Rentenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Düsseldorf – Vom ersten Arbeitstag an sind Auszubildende in der gesetzlichen Rentenversicherung geschützt, erklärt die Deutsche Rentenversicherung Rheinland. Im Fall der Fälle haben Berufseinsteiger Anspruch aus dem Vorsorgepaket, das die gesetzliche Rentenversicherung für sie bereit hält.

Deutsche Rentenversicherung

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So können sie beispielsweise bei einer durch einen Arbeitsunfall verursachten Erwerbsminderung eine Rente erhalten. Diese hat volle Lohnersatzfunktion. Der besondere Schutz gilt auch bei Unfällen auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeit. Ein Beispiel : Max Mustermann, geboren am 4. Oktober 1990, hatte seine Lehre im September 2008 begonnen und verdiente 510 Euro monatlich. Im Mai 2009 wurde er bei einem Arbeitsunfall schwer verletzt.

Seitdem ist er dauerhaft voll erwerbsgemindert. Bis zu seinem Unfall hatte er neun Beitragsmonate zurückgelegt. Für die Rentenberechnung zählen aber nicht nur diese neun Monate, sondern weitere 497 Monate (1. Juni 2009 bis 3. Oktober 2050) bis zu seinem 60. Geburtstag. Das ist die sogenannte Zurechnungszeit. Insgesamt erhält Max Mustermann deswegen eine Monatsrente von rund 1000 Euro.

Auszubildende sind auch dann geschützt, wenn sie wegen eines Freizeitunfalls oder einer Krankheit nicht mehr arbeiten können und voll erwerbsgemindert werden. Hier gilt die Sonderregel, dass die Rentenvoraussetzungen schon dann erfüllt sind, wenn sie in den letzten zwei Jahren für mindestens ein Jahr versicherungspflichtig beschäftigt waren. Die normale Mindestversicherungszeit von fünf Jahren ist nicht erforderlich. Das gilt auch dann noch, wenn die volle Erwerbsminderung bis zu sechs Jahren nach dem Ende einer Ausbildung eintritt.

Auch bei Berufsanfängern gilt der Grundsatz „Reha vor Rente“. Um den Versi-cherten nach Unfall oder Krankheit den Wiedereinstieg ins Berufsleben zu ermöglichen, wird zunächst alles getan, um ihre Erwerbsfähigkeit durch medizinische oder berufliche Rehabilitation wiederherzustellen. Diese Rehabilitationsleistungen sind im Versicherungsschutz der gesetzlichen Rentenversicherung enthalten – und zwar ohne Aufpreis!


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