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AOK Baden-Württemberg

Mehrkostenregelung für Vorkasse-Arzneimittel

12. Januar 2011 | Gesetzliche Krankenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Der Deutsche Apothekerverband (DAV) belastet Patienten, die in der Apotheke ein Vorkasse-Arzneimittel wählen, unrechtmäßig mit Mehrkosten. Das teilte die AOK Baden-Württemberg am Montag (10. Januar 2011) in Stuttgart mit.

Arzneimittel / Arzneirezepte

Arzneimittel / Arzneirezepte

Seit dem 01. Januar 2011 können Krankenversicherte statt dem vom Arzt verordneten Arzneimittel in der Apotheke ein anderes wirkstoffgleiches Medikament erhalten. Die Kosten muss der Patient direkt in der Apotheke vorstrecken. Rabatte, die Krankenkassen gesetzlich gewährt werden müssen, werden dabei nach einer Vorgabe des DAV auf den Preis des Vorkasse-Arzneimittels aufgeschlagen und damit dem Versicherten am Willen des Gesetzgebers vorbei ebenfalls in Rechnung gestellt. Die AOK fordert deshalb vom GKV-Spitzen-verband und dem DAV, die Abrechnung von Vorkasse-Arzneimitteln schnellstmöglich rechtskonform zu regeln.

„Die Apotheken berechnen den Patienten derzeit den vollen Preis für das Vorkasse-Arzneimittel, obwohl der Gesetzgeber dies so in der Gesetzesbegründung ausdrücklich ausgeschlossen hat“, sagt Dr. Christopher Hermann, stellvertretender Vorstandsvorsitzender der AOK Baden-Württemberg und federführend für die AOKs in Sachen Rabattverträge. Rabatte, die Hersteller und Apotheke den Krankenkassen eigentlich von Gesetzes wegen gewähren müssen, blieben damit in der Apotheke. Dies bringe der Apotheke einen aufwandslosen Mehrgewinn für jedes Wunscharzneimittel von mindestens 2,05 EUR, der Hersteller profitiere im weiteren durch prozentuale Einsparungen am Herstellerabschlag.

Mehr bei: Deutsche Apotheker Zeitung, AOK Baden-Württemberg

Es werde hierbei sehr deutlich, wer allein ein Interesse an einer möglichst häufigen Inanspruchnahme der Wunscharzneimittelregelung hat. Insofern wundere es auch nicht, dass Hersteller- und Apothekerverbände medienwirksam darauf hinarbeiteten, dass Krankenkassen ihren Versicherten bei der Kostenerstattung keine Mehrkosten für entgangene, gesetzliche Rabatte abziehen. Hier ist laut AOK aber das neue Gesetz eindeutig: Mehrkosten dürfen den Krankenkassen nicht entstehen.

Hermann: „Die Regelung zu Vorkasse-Arzneimitteln ist schon im Grundsatz sinnlos. Man kann zwar sagen, dass jemand, der gleichwohl etwas teures, aber gleichwertiges wählt, die Mehrkosten der Solidargemeinschaft nicht überlassen darf. Es darf aber nicht sein, dass daraus der DAV meint, finanziellen Zusatznutzen ziehen zu dürfen. Der Spitzenverband der Krankenkassen und der DAV sind vielmehr umgehend in der Pflicht, endlich gesetzesmäßig eine Direktabrechnung der Rabatte auch für Wunscharzneimittel zu vereinbaren.“

Solange diese Rabatte in der Apotheke bleiben, entstehen laut Hermann unnötige Mehrkosten: „Sofern an der überflüssigen Regelung insgesamt überhaupt festgehalten werden soll, ist zumindest eine Vorteilnahme von Herstellern und Apotheken zu Lasten der Versicherten auszuschließen. Die elektronische Abrechnung muss auch bei Vorkasse-Arzneimitteln vorgegeben werden. Die Berücksichtigung pauschaler Komponenten, etwa für Rabattverträge, kann in der Apotheke ebenfalls problemlos softwareunterstützt erfolgen.”

Dass gerade Apotheker- und Herstellerverbände den Krankenkassen öffentlich die hohen Mehrkosten für die Versicherten vorwerfen, sei absolut grotesk, so Hermann abschließend.


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