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IKK classic

Kassenbeiträge steuerlich voll absetzbar

23. Januar 2011 | Gesetzliche Krankenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Erfurt – Durch die Einführung des Bürgerentlastungsgesetzes können die Versicherungsbeiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung ab 01. Januar 2010 als Sonderausgabe voll steuerlich geltend gemacht werden.

IKK classic Versicherung

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„So werden alle Kosten steuerlich berücksichtigt, die im Wesentlichen ein der gesetzlichen kranken- und der sozialen Pflegeversicherung entsprechendes Leistungsniveau absichern. Gesetzlich und privat Kranken- und Pflege-Pflichtversicherte, ihre Ehepartner sowie ihre mitversicherten Kinder und eingetragenen Lebenspartner werden hier steuerlich gleich behandelt“, informiert Franziska Becher von der IKK classic.

Konnten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zusammen mit anderen Vorsorgeaufwendungen bisher nur bis zu einer Höhe von 2.400 Euro oder 1.500 Euro steuerlich berücksichtigt werden, steigen die Abzugsvolumen jetzt um 400 Euro. Also auf 2.800 Euro wenn die Versicherungsbeiträge aus eigener Tasche gezahlt werden und 1.900 Euro für Beihilfeberechtigte und Arbeitnehmer, die einen steuerfreien Zuschuss zu ihrer Krankenversicherung erhalten. Darüber hinaus wird sichergestellt, dass die für eine Basiskranken- und Pflegeversicherung gezahlten Beiträge voll abziehbar sind. Eine betragsmäßige Deckelung wird es nicht mehr geben.

Sonderleistungen wie Krankengeld oder Prämien für Wahl- und Zusatztarife wie Chefarztbehandlung oder Einzelbettzimmer bleiben allerdings außen vor. Steuerlich berücksichtigt wird hingegen ein geleisteter Zusatzbeitrag für die Gesetzliche Krankenversicherung.

„Achtung: Zur Berechnung der abzugsfähigen Sonderausgaben werden nicht nur die gezahlten Krankenkassen- und Pflegeversicherungsbeiträge berücksichtigt“, erklärt Franziska Becher weiter. „Im Gegenzug werden auch von der Krankenkasse gezahlte Prämien beispielsweise aus Wahltarifen, Bonusprogrammen oder der Teilnahme an DMP-Programmen oder auch Beitragserstattungen verrechnet.“


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