Hinterbliebenenrente oder Rentensplitting?
14. November 2010 | Rentenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |Die gesetzliche Rentenversicherung versorgt im Falle des Todes eines Ehepartners auch dessen Hinterbliebene insbesondere mit der Witwenrente beziehungsweise der Witwerrente.
Derzeit zahlt die Deutsche Rentenversicherung über 5 Millionen Renten an Witwen und Witwer. Diese Leistungen setzen – bei Erfüllung aller Anspruchsvoraussetzungen – regelmäßig mit dem Todestag ein.
Durch das Altersvermögensergänzungsgesetz (AVmEG) vom 21. März 2001 wurde das Hinterbliebenenrentenrecht zum 1. Januar 2002 grundlegend geändert. Anstelle der Witwenrente beziehungsweise Witwerrente ist seitdem auch das sogenannte Rentensplitting unter Ehegatten möglich. Hierbei werden die während der Ehezeit erworbenen dynamischen Rentenanwartschaften zu gleichen Teilen auf die Ehepartner aufgeteilt. Dadurch sollen insbesondere die eigenen Rentenansprüche von Frauen gestärkt werden.
Witwenrente beziehungsweise Witwerrente oder Rentensplitting? Oft eine schwierige Entscheidung. Die Fachinformation 6/2010 gibt einen Überblick über die Voraussetzungen sowie die Vor- und Nachteile der beiden Varianten.