Minijob
Durch Aufstocken alle Ansprüche sichern
24. Juni 2010 | Beruf & Leben Drucken | Weiterempfehlen |Wer einen Minijob aufnehmen, sich aber dennoch alle Ansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung sichern will, muss „aufstocken“. Das heißt: Arbeitnehmer, die auf ihre Versicherungsfreiheit verzichten und selbst einen (Teil-)Beitrag zahlen, erwerben mit relativ niedrigem finanziellen Einsatz vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.
Dieser Wunsch muss gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich erklärt werden, und zwar innerhalb von zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung. Der Verzicht gilt für die gesamte Dauer des 400-Euro-Jobs, kann nicht widerrufen werden und gilt automatisch für jeden weiteren Minijob. Geringfügige Beschäftigungen sind grundsätzlich versicherungsfrei. Das bedeutet für den Arbeitnehmer: Er muss keine Beiträge zahlen, erwirbt aber auch keinen eigenen Sozialversicherungsschutz. Anders der Arbeitgeber: Er muss für eine dauerhafte 400-Euro-Beschäftigung Pauschalbeiträge entrichten. Daraus ergeben sich für den Beschäftigten aber keine vollen Ansprüche wie aus einer versicherungspflichtigen Beschäftigung.
Weitere Auskünfte erteilt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland auch unter der kostenlosen Servicetelefonnummer 0800 100048090.
Wer als Minijobber den 15-prozentigen Arbeitgeberbeitrag bis zum vollen Rentenversicherungsbeitrag von zur Zeit 19,9 Prozent aufstockt – also die fehlenden 4,9 Prozent selbst zahlt –, kann damit alle Wartezeiten erfüllen (zum Beispiel für vorgezogene Altersrenten), Ansprüche auf Leistungen der Rehabilitation erwerben, den Versicherungsschutz für eine Rente wegen Erwerbsminderung erhalten, sich den Anspruch auf eine staatlich geförderte private Altersvorsorge (Riester-Rente) sichern und eine höhere Rente bekommen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, Minijobber bei der Einstellung über die Möglichkeit zu informieren, den Rentenversicherungsbeitrag aufzustocken. Da mehrere Minijobs zusammen gerechnet werden und für Minijobs im Haushalt andere Beiträge gelten, sollte man sich persönlich in einer Auskunfts- und Beratungsstelle oder der Minijobzentrale informieren.