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Augen auf beim Autokauf im “Jahr der Gebrauchten”

14. November 2010 | Rechtsschutzversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Ein Jahr nach der Abwrackprämie stagnieren die Pkw-Neuzulassungen in Deutschland. Das Gebrauchtwagengeschäft wächst 2010 hingegen stetig: Knapp 4,4 Millionen gebrauchte Pkw haben nach Angaben des Zentralverbandes Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe seit Jahresbeginn den Besitzer gewechselt.

Roland Versicherung

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Das entspricht einem Zuwachs von 4,1 Prozent im Vergleich zum Vorjahr. Hans Eckhard Bausch, Anwalt für Vertragsrecht und Partneranwalt der ROLAND Rechtsschutz-Versicherungs-AG, weist auf rechtliche Fallstricke beim Gebrauchtwagenkauf hin.

Achtung vor der „Katze im Sack“!
Im seriösen Kfz-Handel gilt der Grundsatz, dass der Kaufpreis erst dann bezahlt wird, wenn das Fahrzeug übernommen wird. „Auch beim Kauf von Privatpersonen sollte sich der Käufer auf keinen Fall zur Vorkasse verleiten lassen, beispielsweise um den Wagen zu reservieren. Besonders bei unseriösen Anbietern könnte das Geld sonst weg sein“, betont Hans Eckhard Bausch. Alle Merkmale des Wagens, wie etwa Unfallschäden oder Veränderungen, sowie sonstige Vereinbarungen der Vertragspartner sollten schriftlich festgehalten werden. „Laien bedienen sich am besten eines rechtlich geprüften Vertragsformulars und sollten bei Unklarheiten oder zu viel Kleingedrucktem rechtlichen Rat einholen“, empfiehlt der Anwalt. „Und: Stellen Sie unbedingt sicher, dass das Auto im Vertrag auch das besichtigte ist, damit Sie keine böse Überraschung erleben!“

Was tun bei Mängeln und Ausstattungsfehlern?
Ob Neu- oder Gebrauchtwagen, Kauf vom Händler oder von privat – weist das Auto behebbare Mängel oder Ausstattungsfehler auf, muss der Käufer dem Verkäufer zunächst eine Frist einräumen, innerhalb derer Schäden behoben oder Teile ersetzt werden. Preisminderung oder Vertragsrücktritt sind grundsätzlich erst dann möglich, wenn diese Frist ergebnislos abgelaufen ist. Falls die Nachbesserung verweigert wurde oder Defizite am Wagen nicht zu beheben sind, kann der Käufer auf Minderung des Preises oder Rücktritt vom Vertrag drängen. Treten während der ersten sechs Monate nach dem Kauf Mängel auf, ist zu vermuten, dass diese bereits bei der Übergabe vorhanden waren. Der Verkäufer kann jedoch versuchen zu beweisen, dass die Probleme am Wagen durch den Käufer verursacht wurden. Machen sich Schwächen nach sechs Monaten bemerkbar, muss wiederum der Käufer beweisen, dass diese schon bei der Übergabe des Autos existierten. „Wichtig ist: Verweigert der Käufer bei unberechtigt reklamierten Mängeln, den Wagen abzunehmen oder ihn zu zahlen, kann der Verkäufer ihn dazu verklagen, den Kaufvertrag zu erfüllen oder den Schaden zu ersetzen“, warnt der ROLAND-Partneranwalt.

Garantie nicht garantiert?
Beim Autokauf gilt in der Regel eine gesetzliche Gewährleistungsfrist für Sachmängel von zwei Jahren. „Der Käufer sollte sich jedoch bewusst sein, dass diese Frist beim Gebrauchtwagen auf ein Jahr verkürzt werden kann. Ebenso ist es möglich, dass der Verkäufer eines gebrauchten Pkw die Haftung für ihm nicht bekannte Mängel ausschließt“, erläutert Hans Eckhard Bausch. Auch eine spezielle Gebrauchtwagengarantie ist mit Vorsicht zu genießen. Sie garantiert prinzipiell die ordnungsgemäße Funktion bestimmter Bauteile für eine angegebene Dauer zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten. Da es hierzu keine gesetzliche Regelung gibt, können die Vertragsbedingungen und hieraus abzuleitenden Ansprüche allerdings stark variieren.

Also Augen auf beim Autokauf! Und: „Für den Fall, dass es beim Fahrzeugkauf zu Streitigkeiten kommt, lohnt es sich, einen Verkehrs-Rechtsschutz zu haben“, so der ROLAND-Partneranwalt.


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