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Behandlungsfehler

AOK-Serviceteam überprüft 1.000 Patienten-Beschwerden im Jahr

22. Februar 2011 | Gesetzliche Krankenversicherung Drucken | Weiterempfehlen |

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Immer mehr Versicherte der AOK Rheinland/Hamburg bitten ihre Krankenkasse um Unterstützung bei einem Verdacht auf einen ärztlichen Behandlungsfehler. Im letzten Jahr waren es 1.089 Anträge, vor fünf Jahren lag die Zahl noch bei 800 jährlich.

AOK - Die Gesundheitskasse

AOK - Die Gesundheitskasse

Seit 1998 prüft das Serviceteam der AOK Rheinland/Hamburg für ihre Versicherten mögliche ärztliche Behandlungsfehler. Inzwischen ist die Gesamtzahl von 10.000 Beschwerden erreicht worden. Es zeigt sich, dass ein Drittel der Anträge seine Berechtigung hat. In der kontinuierlich steigenden Zahl der Beschwerden sieht Cornelia Prüfer-Storcks, stellvertretende Vorstandsvorsitzende der AOK Rheinland/Hamburg, eine Bestätigung für das seriöse Angebot der Krankenkasse und das Vertrauen der Versicherten: „Wir verstehen uns als Anwalt unserer Versicherten bei der Durchsetzung ihrer Rechte. Das wird aber beispielsweise erschwert durch unzureichende Dokumentation der Behandlung. Es ist gut, dass Patientenrechte nun in einem eigenen Gesetz gebündelt und verstärkt werden sollen.“

Fast jeder dritte geprüfte Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers (29,8 Prozent) entfällt auf den Bereich Chirurgie. Immer wieder kommt es bei chirurgischen Eingriffen zu Vorfällen wie vergessenes Operationswerkzeug, z. B. eine Schere, oder der Operation eines falschen Körperteils. In der letzten Zeit nehmen Komplikationen bei Magenband-Operationen zu. In dieser „schneidenden“ Disziplin liegt allerdings die Gefahr von Fehlern näher als in anderen Bereichen, und fehlerhafte Behandlungen sind offensichtlicher.

Den zweiten Platz in der Häufigkeit der Behandlungsfehler nimmt die unzureichende Diagnostik ein (16,5 Prozent). Hier werden tatsächliche Krankheiten oder akute Vorfälle nicht erkannt. So gab es im letzten Jahr den Fall eines 40-jährigen AOK-Versicherten, der nach einem Treppensturz mit einer blutenden Platzwunde ins Krankenhaus eingeliefert wurde. Dort wurde aber keine Untersuchung des Kopfes per Röntgenaufnahme, CT oder MRT vorgenommen und somit ein Schädelhirntrauma nicht erkannt. Die Folge waren Hirnschäden, der Versicherte wurde zum Schwerstpflegefall.

Die Bereiche Zahnmedizin (9,3 Prozent), Orthopädie (6,1 Prozent) und Geburtshilfe (4,8 Prozent) liegen auf den weiteren Plätzen der meisten Beschwerdefälle. Besonders in der Geburtshilfe, aus der bei der AOK Rheinland/Hamburg jeder 20. Fall eines möglichen Behandlungsfehlers stammt, sind die Folgen für Neugeborene und Eltern oft weitreichend. Auf diesem Gebiet verfolgt das Serviceteam Ärztliche Behandlungsfehler aktuell durch Einschaltung eines spezialisierten Rechtsanwalts einen Fall von grundlegender Bedeutung. Es geht um einen heute behinderten Jungen, der durch einen verspätet eingeleiteten Kaiserschnitt zur Welt kam, nachdem widersprüchliche Angaben von Wehenschreiber und Blutgasanalyse die Ärzte nicht zu einen schnelleren Eingreifen veranlasst hatten.

Geboten ist eine bessere Fehlerkultur
Cornelia Prüfer-Storcks fordert eine bessere Fehlerkultur in der Medizin: „Bei Behandlungsfehlern darf in Krankenhäusern und Praxen nicht die Frage von Schuld und Sanktionen im Vordergrund stehen, sondern die Bereitschaft, aus Fehlern zu lernen, sie künftig zu vermeiden und mit Geschädigten angemessen umzugehen.“

Ein Drittel der von den Versicherten gemeldeten Fälle wird nach gutachtlicher Prüfung als Behandlungsfehler anerkannt. Davon führt wiederum jeder zweite zum Regress. Aus den Schadensfällen, die 2010 abgeschlossen werden konnten, ergab sich eine Regresssumme zugunsten der AOK Rheinland/Hamburg von 1,8 Millionen Euro.

Insgesamt erzielte das Serviceteam Ärztliche Behandlungsfehler in den 13 Jahren seines Bestehens über 24,3 Millionen Euro Schadenersatz. Hinzu kommt ein Vielfaches an Schmerzensgeld- und Schadenersatz-Zahlungen an die betroffenen Patienten. Allerdings wollen viele Versicherte, die sich an die AOK wenden, gar kein Geld, sondern verhindern, dass derselbe Behandlungsfehler auch andere trifft.

Für Versicherte oder Hinterbliebene ist es in vielen Fällen schwierig, die ganze Dimension eines möglichen ärztlichen Behandlungsfehlers nachzuvollziehen. Dazu kommt im Fall eines Nachweises die Durchsetzung von Schmerzensgeld oder Schadenersatz. Heinrich Schlüter, Leiter des Geschäftsbereiches Recht bei der AOK Rheinland/Hamburg, betont: „Im Regelfall liegt die Beweislast beim Patienten. Er muss also nachweisen, dass dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist.“ Bei diesen meist schwierigen Abläufen steht das Serviceteam der größten gesetzlichen Krankenkasse in Nordrhein-Westfalen ihren Versicherten zur Seite.

Wenn sich nach einem gründlichen Vorgespräch mit dem Versicherten zeigt, dass ein begründeter Verdacht auf einen Behandlungsfehler vorliegt, und der Versicherte seinen Fall weiter verfolgen will, dann muss er als Erstes die Behandler (Arzt und Krankenhaus) von der Schweigepflicht entbinden. Ist dies geschehen, kann das Serviceteam der AOK die Behandlungsunterlagen beim Arzt oder Krankenhaus anfordern. Damit wird geprüft, ob sich der Anfangsverdacht des Versicherten bestätigen lässt. Die gutachtliche Prüfung des Falls übernimmt dann das Fachreferat Behandlungsfehler beim Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) Nordrhein. Der MDK legt darauf ein Gutachten vor. Wenn darin auf einen Behandlungsfehler hingewiesen wird, erläutert die AOK dem Versicherten in einer erneuten Beratung die Möglichkeit, sich an einen spezialisierten Anwalt zu wenden. Die AOK Rheinland/Hamburg selbst geht immer dann in den Regress, wenn ein nennenswerter Schaden zu ihren Lasten festgestellt wurde.


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