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Bei Wunsch-Arzneimitteln zahlt der Kunde drauf

UK, 12. Januar 2011 | Kategorie: Gesetzliche Krankenversicherung

Kostenerstattung im Gesundheitswesen hat für Versicherte immer einen Pferdefuß: Sie erhalten von ihrer Krankenkasse praktisch nie den kompletten Rechnungsbetrag zurück. Seit Jahresanfang kommt diese Tatsache auch bei rezeptpflichtigen Medikamenten zum Tragen.

AOK - Die Gesundheitskasse

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Wenn der Arzt einen Wirkstoff verordnet und der Apotheker darauf ein günstiges Rabatt-Arzneimittel abgibt, kann der Kunde zwar ein anderes Präparat mit demselben Wirkstoff verlangen. Dies ist dann allerdings zum Teil deutlich teurer – die Krankenkasse kann aber nur das erstatten, was sie als Großkunde selbst gezahlt hätte. Außerdem muss der Patient laut Gesetz den vollen Betrag vorstrecken; und von der Erstattung muss die Krankenkasse auch noch die gesetzliche Zuzahlung plus einen Betrag für den Verwaltungsaufwand abziehen.

„Die Wahlfreiheit in der Apotheke entpuppt sich damit als überflüssige und bittere Pille für Versicherte“, warnt Dr. Jürgen Peter, Vorstandsvorsitzender der AOK Niedersachsen. Als Beispiel führt er den Wirkstoff Clopidogrel gegen Blutgerinnung an. Vom Originalpräparat kosten 100 Tabletten rund 280 Euro, erstattet werden aber gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur gut 28 Euro oder gerade mal zehn Prozent.

„Die Neuregelung des Gesetzgebers ist für die Versicherten teuer und für Apotheken wie Krankenkassen mit großem Aufwand verbunden. All dem steht auch kein Zusatz­nutzen gegenüber. Kein Patient sollte sich einreden lassen, er bekomme für seine hohe Aufzahlung etwas Besseres“, so Dr. Peter. Nicht selten stammten beide Mittel sogar aus derselben Herstellung. Nur Handelsname und Verpackung unterschieden sich dann – und natürlich der Preis. Auch Patientenvertreter hätten im Laufe des Gesetzgebungsverfahrens die Regelung mit den Wunsch-Arz­neimitteln kritisiert und sie vor allem als schädlich für das Arzt-Patienten-Verhält­nis verworfen.

Wenn ein medizinischer Grund vorliegt, etwa eine – eher seltene – allergische Reaktion, kann der Arzt von vornherein ein konkretes Medikament anstelle eines Wirkstoffs verordnen. Der Apotheker darf dann nur das bestimmte Arzneimittel abgeben.


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